Aktuelle Tipps: August 2014

Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Kindergeldzahlung

Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für ein kindergeldberechtigtes Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig zum Wegfall des Kindergelds. 

Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem solchen Fall befassen. Ein volljähriges Kind, das keinerlei Leistungen bezog, war bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch die Agentur dort ohne Angabe von Gründen nicht gemeldet hatte, teilte die Agentur dem Kindergeldberechtigten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung einstelle. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den entsprechenden Zeitraum auf. 

Das Gericht beurteilte dies anders. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status als arbeitsplatzsuchend entfällt, gelten hier die Vorschriften des Sozialrechts. In der Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung. Dies ist jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geändert worden. Danach entfällt die Pflicht der Agentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden unabhängig von dessen Meldepflicht nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort.

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