Aktuelle Tipps: September 2014

Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung geändert und die Abzugsmöglichkeiten deutlich erweitert. Danach können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Allerdings nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Höhe nach müssen die Aufwendungen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Dieser für den Steuerbürger günstigen Rechtsprechung folgt das Finanzgericht Düsseldorf nicht: Als außergewöhnliche Belastung sind Prozesskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Gerichtsverfahren veranlasst sind, in dem über für den Steuerbürger existentielle Fragen entschieden wird. Konkret entschied das Gericht, dass Gerichts  und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Ab Veranlagungszeitraum 2013 gilt eine geänderte gesetzliche Vorschrift: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerbürger Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
 

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