Aktuelle Tipps: Februar 2015

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Durch das sogenannte Kroatien-Anpassungsgesetz wurde die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen erweitert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die bis zum 31.12.2014 bestehende Nichtbeanstandungsregelung um sechs Monate verlängert.
Die Übergangsregelung lautet nunmehr:

• Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter die Vorschriften fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

• Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.
 

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