Aktuelle Tipps: Dezember 2015

Grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage wegen Unvereinbarkeit mit Grundgesetz neu geregelt

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks an und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Kaufpreis. Es gibt aber bestimmte grunderwerbsteuerliche Tatbestände, bei denen kein Kaufpreis vereinbart wurde, z. B. bei Umwandlungen oder Einbringung von Grundstücken in Gesellschaften. In diesem Fall sah das Gesetz bisher eine Ersatzbemessungsgrundlage nach dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren vor. Diese Werte waren allerdings regelmäßig niedriger als die tatsächlichen Grundstückswerte. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und im Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen, dass rückwirkend zum 1.1.2009 als Ersatzbemessungsgrundlage der Wert maßgebend ist, der auch für erbschaftsteuerliche Zwecke anzusetzen ist. Weil dieser Wert regelmäßig höher ist als der bisherige, führt dies zu einer höheren Grunderwerbsteuer. Das Gesetz wird aus Vertrauensschutzgründen aber nur in folgenden Fällen rückwirkend angewendet:

• Für einen Besteuerungsfall liegt noch keine Steuerfestsetzung oder gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer vor,

• der Steuerzahler hat eine bereits vorgenommene erstmalige Steuerfestsetzung oder erstmalige gesonderte Feststellung außergerichtlich mit dem Einspruch angefochten und es ist noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten. In diesem Fall kann aber durch eine Rücknahme des Einspruchs eine Verböserung der angefochtenen Steuerfestsetzung verhindert werden,

• der Steuerzahler hat eine bereits vorgenommene erstmalige Steuerfestsetzung oder erstmalige gesonderte Feststellung gerichtlich angefochten und es ist noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten. In diesem Fall kann das Finanzgericht die Steuerfestsetzung zwar nicht verbösern, es kann aber einer anderweitig begründeten Klage die rückwirkende Neuregelung saldierend gegenüberstellen.
 

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