Aktuelle Tipps: März 2016

Beschränkte Abzugsmöglichkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen teilen sich in drei Gruppen auf:
  • Altersvorsorgeaufwendungen, bspw. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup Rente
  • Beiträge zur Krankenversicherung, die die sog. Basisversorgung absichern und zur Pflegeversicherung
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen, bspw. Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung oder privaten Lebens , Renten , Unfall  oder Haftpflichtversicherung.
Altersvorsorgeaufwendungen sind 2016 zu 82 % von einem Höchstbetrag von 22.767 € für Ledige und 45.534 € für Verheirate abzugsfähig. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können in unbeschränkter Höhe abgezogen werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind dagegen nur beschränkt abzugsfähig, was nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß ist.
 

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