Aktuelle Tipps: Oktober 2016

Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt als Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld

Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten im Inland.
Den Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung zur dauernden eigenen Nutzung unterhält. Es setzt voraus, dass:

• die stationären Räume auf Dauer zum Bewohnen geeignet sind,
• es sich um eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Inhabers entsprechende Bleibe handelt,
• es sich nicht nur um eine vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit handelt,
• es sich nicht um eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen handelt,
• die Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt,
• keine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken vorliegt,
• der Berechtigte in den Räumen nicht nur gelegentlich verweilt,
• Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung auf Dauer, etwa sechs Monate im Jahr, zu Wohnzwecken genutzt wird.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist dadurch gekennzeichnet, dass die Person mehr als sechs Monate im Inland arbeitet und ihren Inlandsaufenthalt nur kurzfristig für Familienheimfahrten unterbricht.

Inland ist im Wesentlichen das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegt im Kindergeldverfahren dem Antragsteller.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)
 

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