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Kein Abzug nachträglicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009

Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist seit 2009 grundlegend neu geregelt worden. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ein sog. Sparer-Pauschbetrag abzuziehen; der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Nur in bestimmten Fällen der tariflichen Besteuerung kann das Abzugsverbot „vermieden“ werden, z. B. im Zuge einer mindestens 25 % igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (sog. unternehmerische Beteiligung).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein ehemaliger Alleingesellschafter einer im Jahr 2005 in Insolvenz geratenen und inzwischen aufgelösten GmbH die Schuldzinsen für ein Darlehn als Werbungskosten geltend, das er wegen der Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft aufgenommen hatte. Das Finanzamt berücksichtigte die gezahlten Schuldzinsen in den Jahren 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ab 2009 lehnte es den Abzug ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das Werbungskostenabzugsverbot findet auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; insbesondere sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen.
 

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