Aktuelle Tipps: August 2018

Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen an einem Bauwerk hat der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einen besonderen Steuerabzug vorzunehmen, wenn er selbst Unternehmer ist. Er darf nur 85 % der für die erhaltene Bauleistung vereinbarten Vergütung an den leistenden Bauunternehmer (Leistender) auszahlen. Die restlichen 15 % muss er für Rechnung des Leistenden an das für diesen zuständige Finanzamt anmelden und abführen.

Der Begriff „Bauwerk“ ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude. Die Annahme einer Bauleistung an einem Bauwerk setzt allerdings voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirkt. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen.

Eine Unterscheidung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf für den Begriff des Bauwerks nicht relevant. Es entschied, dass zu den abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen auch das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört.

Hinweis: In bestimmten Fällen muss der Leistungsempfänger den Steuerabzug nicht vornehmen. Der Steuerabzug entfällt, wenn
• der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder
• die Bauleistungen auf vom Leistungsempfänger vermietete Wohnungen entfallen und dieser nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet oder
• die geschuldete Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich eine bestimmte Freigrenze nicht übersteigt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
 

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