Aktuelle Tipps: Januar 2014

Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen dagegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerzahlers als eigene übernimmt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. 

Ein Ingenieur hatte seine selbst erstellten Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht berücksichtigt, obwohl er diese in den zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen und das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt hatte. 

Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig waren, bemerkte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte den Betriebsausgabenabzug. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab. 

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelte und ließ die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben zu. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts ergab sich, dass die umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Ingenieurs nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst worden waren. Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum insgesamt nicht angesetzt worden, fehlte jeglicher Anhaltspunkt.

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