Aktuelle Tipps: Februar 2019

Kein Auskunftsanspruch über steuerliche Auslandsbeziehungen

Jeder Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Nur wenn die Auskunft die Aufgabenerfüllung der Finanzbehörde erschwert oder ein sonstiges Geheimhaltungsinteresse besteht, kann die Information verweigert werden.

Das Finanzgericht Köln bestätigte diesen Grundsatz und hat entschieden, dass kein Anspruch auf Mitteilung der bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten bestehe. Die Auskunft könne verweigert werden, wenn das Bekanntwerden der Informationen sich nachteilig auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden auswirke.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Anmerkung: In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Personen zum Ausland und umgekehrt.

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