Aktuelle Tipps: März 2019

Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer

Ein Vater schenkte seiner Tochter 2012 Anteile an der A‑GmbH, die als Holdinggesellschaft an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt war. Zur Berücksichtigung des Verschonungsabschlags, der die Schenkung zu 85 % steuerfrei stellt, war nach Auffassung des Finanzamts die sog. Ausgangslohnsumme festzustellen. Demnach entfiele der Verschonungsabschlag anteilig, wenn die Summe der Lohnsummen innerhalb fünf Jahren nach der Schenkung die Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme unterschritt. Die A‑GmbH meinte, sie sei als Kleinbetrieb von der Lohnsummenregelung auszunehmen, weil sie weniger als 20 Beschäftigte hatte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt die Ausgangslohnsumme zutreffend festgestellt hatte. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass es sich bei der Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten um zwei getrennte Beurteilungen handelt. Nur aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich daher i. d. R. nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.

Hinweis: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz hat nicht zuletzt im Zuge der umfassenden Reform 2016 weitreichende Änderungen erfahren. Es empfiehlt sich daher generell, stets auch einen Steuerberater hinzuzuziehen.

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