Aktuelle Tipps: Juli 2019

Zur Vermeidung einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers durch Ressortaufteilung

Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH klagte gegen einen der beiden Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, welche nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getätigt wurden. Der beklagte Geschäftsführer verteidigte sich mit dem Argument, dass er zu dem damaligen Zeitpunkt die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht kannte. Überdies sei mündlich eine Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführer vereinbart worden und er nicht für den Bereich der Finanzen, sondern für den Kreativbereich zuständig gewesen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung eine von allen Mitgliedern des Organs mitgetragene Aufgabenzuweisung voraussetzt, die klar und eindeutig abgegrenzt ist. Eine schriftliche Dokumentation ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beklagte dennoch genauer kontrollieren müssen, ob das Unternehmen seinen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Auch eine zulässige Ressort- und Aufgabenverteilung entbindet nicht von der Wahrnehmung grundsätzlich nicht übertragbarer Aufgaben, wie der Einstandspflicht des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung. Daran ist ein strenger Maßstab anzulegen, dessen Anforderungen der Geschäftsführer nicht genügt hat. Neben die Haftung für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich tritt selbst bei einer wirksamen Geschäftsverteilung die Pflicht zur effektiven Kontrolle der Mitgeschäftsführer.

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