Aktuelle Tipps: Juli 2019
Abgrenzung zwischen mehraktiger einheitlicher Erstausbildung mit Nebenerwerbstätigkeit und berufsbegleitend durchgeführter Weiterbildung
Eine einheitliche Erstausbildung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die von einem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und weitere Ausbildungsmaßnahmen eine Weiterbildung des bereits aufgenommenen Berufszweigs darstellen. Der Kindergeldanspruch entfällt dann.
Für die Abgrenzung zwischen Erstausbildung mit Nebentätigkeit (Kindergeldanspruch besteht) und Berufsausübung nebst Weiterbildung (Kindergeldanspruch entfällt) sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Für die Abgrenzung zwischen Erstausbildung mit Nebentätigkeit (Kindergeldanspruch besteht) und Berufsausübung nebst Weiterbildung (Kindergeldanspruch entfällt) sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
- Für welche Dauer ist das Beschäftigungsverhältnis vereinbart?
- In welchem Umfang überschreitet die vereinbarte Arbeitszeit die 20‑Stundengrenze?
- In welchem zeitlichen Verhältnis stehen die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander?
- Erfordert die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation?
- Inwieweit sind Berufstätigkeit und Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich abgestimmt?
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)