Aktuelle Tipps: August 2019

Wie ist der Begriff „Nummer der Rechnung“ im Vorsteuervergütungsantrag zu verstehen?

Steuererstattungen an nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige erfolgen auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In dem fristgerecht zu stellenden Antrag ist für jede Rechnung u. a. die Rechnungsnummer anzugeben.

Das BZSt versagte einem österreichischen Antragsteller die Steuererstattung, weil er bis zum Ablauf der Antragsfrist keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vorsteuervergütungsantrag vorgelegt habe. Zwar erfolgte die Antragstellung fristgerecht, nur waren statt der Rechnungsnummern Referenznummern eingetragen.

In dem Rechtsstreit mit dem BZSt setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus, bis der Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden Fragen beantwortet hat:
  • Reicht es für den ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag aus, wenn in der Spalte „Beleg-Nr.“ nicht die Rechnungsnummer, sondern eine Referenznummer eingetragen ist?
 
  • Gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer angegeben wurde, trotzdem als vollständig und als fristwahrend vorgelegt? Ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der Gestaltung des elektronischen Portals in Österreich und des Antragsvordrucks in Deutschland annehmen konnte, es genüge für eine formell vollständige und fristgerechte Antragstellung die Eintragung einer anderen Kennziffer als der Rechnungsnummer?

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