Aktuelle Tipps: September 2019

Erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich auch bei längerer Auswärtstätigkeit nur nach deren voraussichtlicher Dauer

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten anzusetzen. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer solchen Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fahrten zu Einsatzstellen, die keine erste Tätigkeitstätte sind, können bei Benutzung eines Pkw pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Dienstreise angesetzt werden, also dem doppelten Betrag der Entfernungspauschale.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall war die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers streitig, der bereits seit mehr als 48 Monaten ununterbrochen bei einem Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt war. Mit dem Kunden waren aber weder Verträge über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten geschlossen worden, noch konnte bei Beginn des jeweiligen Auftrags prognostiziert werden, ob er länger dauern würde. Der Arbeitnehmer konnte folglich nicht davon ausgehen, dass er länger als 48 Monate beim Kunden eingesetzt wird. Das Gericht entschied deswegen, dass er beim Kunden keine erste Tätigkeitsstätte hatte und die Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer ansetzen konnte.

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