Aktuelle Tipps: November 2019

Gesamtbetrag der Umsätze und nicht Handelsspanne zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze bei Differenzbesteuerung maßgeblich

Kleinunternehmer brauchen ihre Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.


Wiederverkäufer, die z. B. Waren von Privatpersonen kaufen, können als steuerpflichtigen Umsatz die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, die Handelsspanne, ansetzen (sog. Differenzbesteuerung).


Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass zur Ermittlung der Kleinunternehmergrenze die Umsätze mit den vom Unternehmer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträgen, also dem vollen Kaufpreis, und nicht nur mit der Handelsspanne anzusetzen sind. Dies ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben.

Zurück zur Übersicht