Aktuelle Tipps: März 2013

Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Eine Witwe war zu Lebzeiten mit ihrem Ehemann für die Jahre 1988 bis 1991 zusammenveranlagt worden. Über den Nachlass des verstorbenen Ehemannes wurde 1996 ein Konkursverfahren eröffnet und 2004 aufgehoben. Im Jahr 2001 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1991, was zu geringen Erstattungen führte. 

Die Witwe legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein und beantragte getrennte Veranlagungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer erheblichen Erstattung führten. Während Finanzverwaltung und Finanzgericht den Antrag ablehnten, bestätigte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit der nachträglichen getrennten Veranlagung, die in der Form allerdings nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2012 gilt. 

Ab Veranlagungszeitraum 2013 wird die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn: 
 
  • ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.

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