Pressespiegel: April 2013

Reisekostenabrechnungen künftig einfacher?

Nach einem längeren Entscheidungsprozess hat nun am 1. Februar 2013 der Bundesrat dem „Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” zugestimmt. Dadurch wird das steuerliche Reisekostenrecht künftig erheblich vereinfacht.
Die Reisekostenreform tritt damit zum 1.1.2014 in Kraft. Die Eckpunkte dieser Reform sehen vor allem Vereinfachungen in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten vor.
Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird gesetzlich neu definiert und durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt nunmehr vorrangig anhand der arbeitsund dienstrechtlichen Bestimmungen. Maßgebend ist somit die dauerhafte Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommen.
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist bedeutend für die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, denn für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommt lediglich ein beschränkter Abzug in Höhe der Entfernungspauschale in Betracht, während für die Fahrten an alle anderen Tätigkeitsstätten die tatsächlichen Kosten bzw. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden können.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden auf zwei Stufen reduziert. Künftig wird für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit eine Pauschale von jeweils 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. An Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, bleibt die Pauschale bei 24 Euro. Bei Dienstreisen ohne Übernachtung und mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt die Pauschale 12 Euro.
Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte können die beruflich veranlassten Übernachtungskosten innerhalb der ersten 48 Monate unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden.
Danach werden die beruflich veranlassten Unterkunftskosten nur noch bis zu einer Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung jedoch höchstens mit einem Betrag von 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt.
Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber erhält, werden typisierend mit dem Sachbezugswert angesetzt.
Soweit dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale zusteht, soll die Besteuerung unterbleiben. Die Verpflegungspauschale ist dann allerdings prozentual zu kürzen.
Der Kürzungsbetrag entspricht einheitlich 20% der Pauschale bei 24stündiger Abwesenheit für ein Frühstück und je 40% dieser Pauschale für Mittag- und Abendessen. D. h. im Inland ist eine Kürzung in Höhe von 4,80 Euro für ein Frühstück und 9,60 Euro für Mittag- und Abendessen vorzunehmen.
Kommt der Ansatz einer Verpflegungspauschale z. B. wegen einer Abwesenheitsdauer von weniger als 8 Stunden nicht in Betracht, können die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25% pauschal besteuert werden.
Die durch die Reform beschlossenen Änderungen sind erstmals bei Reisekostenabrechnungen ab 1.1.2014 zu berücksichtigen. Die bisherigen Regelungen gelten noch bis Jahresende 2013.

Zurück zur Übersicht